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   VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21   

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VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21 (https://dejure.org/2021,3944)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.02.2021 - 1 S 519/21 (https://dejure.org/2021,3944)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Februar 2021 - 1 S 519/21 (https://dejure.org/2021,3944)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Corona-Krise; Beschränkung der privaten Zusammenkünfte nur mit Angehörigen eines Hausstandes und einer weiteren Person; Baden-Württemberg; CoronaVV BW 4 i.d.F. v. 13.02.2021

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (48)

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21
    Dies würde zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und infolgedessen der Infektionsgefahren führen (anders insoweit bei regionalen Differenzierungen in Bezug auf nächtliche Ausgangsbeschränkungen, vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris, und bei Schließungen von Fahrschulen, vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2021 - 1 S 467/21 -, die jeweils anders als § 9 Abs. 1 CoronaVO auch nicht Teil einer "bundesweiten Abstimmung" im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG sind.).

    Sie sei bereits angesichts der derzeitigen Infektionszahlen in und um ... - im Stadtkreis ... liege die Inzidenz bei ca. 40 (Stand 15.02.2021) - nicht zu halten, wie sich aus dem Beschluss des Senats vom 05.02.2021 (- 1 S 321/21 -, juris) ergebe, mit dem er die damaligen Verordnungsbeschränkungen zu abendlichen und nächtlichen Ausgangsbeschränkungen außer Vollzug gesetzt habe.

    (a) Mit den Regelungen des § 28a Abs. 3 IfSG hat der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung getroffen, dass bei dem Erlass von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes, gestuftes Vorgehen geboten ist, das sich an dem tatsächlichen regionalen Infektionsgeschehen orientieren soll (vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.; NdsOVG, Beschl. v. 18.01.2021 - 13 MN 11/21 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris).

    Daraus folgt auch, dass der Verordnungsgeber, wenn er eine Schutzmaßnahme dem Grunde nach für erforderlich hält, auch zu prüfen und darzulegen (§ 28 Abs. 5 Satz 1 IfSG) hat, ob diese gerade landesweit angeordnet werden muss oder ob insoweit differenziertere Regelungen in Betracht kommen (Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).

    Hat der Verordnungsgeber zu einem früheren Zeitpunkt bereits landesweite Regelungen getroffen, ist er zudem - wie stets - auch von Verfassungs wegen dazu verpflichtet, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N., und v. 05.02.2021, a.a.O.).

    Denn der Schwellenwert von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen ist zurzeit bundesweit (vgl. zum Begriff "landesweit" Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.) überschritten.

    Dies würde zu einem erheblichen Anstieg der Sozialkontakte und infolgedessen der Infektionsgefahren führen (anders insoweit bei regionalen Differenzierungen in Bezug auf nächtliche Ausgangsbeschränkungen, vgl. Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O., und bei Fahrschulen, vgl. Senat, Beschl. v. 23.02.2021 - 1 S 467/21 -, die jeweils anders als § 9 Abs. 1 CoronaVO auch nicht Teil einer "bundesweiten Abstimmung" im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG sind) und die vom Gesetzgeber gewünschte bundesweite Strategie, die auf eine umfassende Reduzierung von Sozialkontakten zielt, konterkarieren.

    Ähnlich wie beim Tatbestandsmerkmal des "landesweiten Abstimmung" in Satz 10 gilt auch im Anwendungsbereich des Satzes 9, dass eine "bundesweite Abstimmung" bundesweit einheitliche, aber insbesondere bei einer disparaten Verteilung des Infektionsgeschehens auch regional differenzierte Regelungen zum Ziel haben kann (vgl. zu Satz 9 Senat, Beschl. v. 05.02.2021, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2020 - 1 S 1357/20

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen eingeschränkten Schulbetrieb und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21
    (1) Für die Regelungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, ferner Beschl. v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

    Die Maßnahme beeinträchtigt weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022; zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 115 ff.).

    Dass § 9 Abs. 1 CoronaVO in diesen Schutzbereich eingreifen könnte, legt die Antragstellerin nicht ansatzweise dar und ist auch sonst nicht erkennbar (ebenso bereits Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris, zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.).

    Die Bestimmungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO können sich allenfalls mittelbar auf Entscheidungen der Antragstellerin auswirken, an welchen Orten, an denen sich auch andere Menschen aufhalten, sie zeitweise Aufenthalt nehmen möchten (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020, a.a.O., zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.).

    Bei den mit § 9 Abs. 1 CoronaVO verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragstellerin handelt es sich allenfalls um unbeabsichtigte Nebenfolgen, die auch in der Wirkung nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020, a.a.O., zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.; allg. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010, a.a.O.; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 11 Rn. 21).

  • BVerfG, 17.02.2010 - 1 BvR 529/09

    Zweitwohnungsteuer in "Kinderzimmerfällen"; Anknüpfung an das Melderecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 1 S 519/21
    Die Maßnahme beeinträchtigt weder gezielt noch typischerweise das Zusammenleben in der Familie (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022; zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris Rn. 115 ff.).

    Das setzt aber voraus, dass sie in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 - NVwZ 2010, 1022 m.w.N.).

    Bei den mit § 9 Abs. 1 CoronaVO verbundenen - unterstellten - Auswirkungen auf die Freizügigkeit der Antragstellerin handelt es sich allenfalls um unbeabsichtigte Nebenfolgen, die auch in der Wirkung nicht annährungsweise eine ähnliche Wirkung wie ein Verbot des Nehmens von Aufenthalt oder Wohnsitz haben (vgl. Senat, Beschl. v. 18.05.2020, a.a.O., zu § 3 Abs. 1 und 2 CoronaVO a.F.; allg. dazu BVerfG, Beschl. v. 17.02.2010, a.a.O.; Ogorek, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 42. Ed., Art. 11 Rn. 21).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

    aa) Für die Regelungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 519/21 - juris, v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

    Denn die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO geregelte Kontaktbeschränkung verringert die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen können (stRspr, vgl. zu Vorgängerbestimmungen Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O., und v. 20.01.2021, a.a.O., dort u.H. auf NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 - juris).

    Zu ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne trägt maßgeblich bei, dass die Kontaktbeschränkungen, wie gezeigt, durch zahlreiche Ausnahmen in § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert werden, die sicherstellen, dass auch nicht immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch persönliche Treffen mit anderen Menschen pflegen können und ihnen durch die angefochtene Vorschrift bei der gebotenen Gesamtschau keine soziale Isolation droht (vgl. zu Letzterem auch Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O., zu § 9 Abs. 1 CoronaVO vom 30.11.2020 in der Fassung vom 13.02.2021 vor dem Hintergrund der damaligen Pandemielage).

    aa) Für die Regelung in § 2 Abs. 5 CoronaVO Studienbetrieb in der Fassung vom 24.11.2021 besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 16 und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O.,, v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3528/21

    Rechtmäßigkeit von Kontaktbeschränkungen und Zutrittsverboten für

    aa) Für die Regelungen in § 9 Abs. 1 CoronaVO zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3, und Abs. 3 IfSG, die Regelungen der hier fraglichen Art am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann (stRspr, vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021 - 1 S 519/21 - juris, v. 20.01.2021 - 1 S 80/21 -, v. 11.11.2020 - 1 S 3379/20 - juris, v. 18.05.2020 - 1 S 1357/20 - juris und v. 13.05.2020 - 1 S 1314/20 - juris).

    Denn die in § 9 Abs. 1 Nr. 3 CoronaVO geregelte Kontaktbeschränkung verringert die Zahl der Situationen, in denen sich Menschen begegnen und deshalb insbesondere Tröpfcheninfektionen und Infektionen durch Aerosole verursachen können (stRspr, vgl. zu Vorgängerbestimmungen Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O., und v. 20.01.2021, a.a.O., dort u.H. auf NdsOVG, Beschl. v. 18.11.2020 - 13 MN 448/20 - juris).

    Zu ihrer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne trägt maßgeblich bei, dass die Kontaktbeschränkungen, wie gezeigt, durch zahlreiche Ausnahmen in § 9 Abs. 2 bis 4 CoronaVO relativiert werden, die sicherstellen, dass auch nicht immunisierte Personen in der Alarmstufe II in erheblichem Umfang private Beziehungen auch durch persönliche Treffen mit anderen Menschen pflegen können und ihnen durch die angefochtene Vorschrift bei der gebotenen Gesamtschau keine soziale Isolation droht (vgl. zu Letzterem auch Senat, Beschl. v. 25.02.2021, a.a.O., zu § 9 Abs. 1 CoronaVO vom 30.11.2020 in der Fassung vom 13.02.2021 vor dem Hintergrund der damaligen Pandemielage).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2021 - 1 S 677/21

    Schließung von Möbelhäusern in Zeiten der Corona-Pandemie

    Das wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f. zu § 28a Abs. 2 des Entwurfs, und ausf. dazu zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021, 1 S 519/21 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 1 S 1048/21

    Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses wegen Unmöglichkeit der Verbesserung der

    Das wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt (vgl. BT-Drs. 19/23944 vom 03.11.2020, S. 34 f. zu § 28a Abs. 2 des Entwurfs, und ausf. dazu zuletzt Senat, Beschl. v. 25.02.2021, 1 S 519/21 - juris).
  • OVG Bremen, 29.03.2021 - 1 B 100/21

    Vereinbarkeit der Kontaktbeschränkung mit Art. 6 GG - Corona; Familie;

    Die Teilhabe am sozialen Leben in der Gemeinschaft hat die Antragsgegnerin weder vollständig unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass zu den fünf Personen weder Kinder bis zu einem Alter von 14 noch Begleitpersonen von Menschen, die aufgrund ihres Alters oder ihrer Behinderung eine Begleitung benötigen, hinzugerechnet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2502.2021 - 1 S 519/21, juris Rn. 70 ff.).
  • VG Arnsberg, 16.03.2023 - 6 K 812/21

    Corona-Beschränkungen des Märkischen Kreises waren rechtens

    Hierbei handelt es sich um überragend wichtige Gemeinwohlbelange, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2022, a.a.O.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 S 519/21 -, juris, zu deren Wahrung bei Erlass der Allgemeinverfügung und während ihrer Geltungsdauer dringlicher Handlungsbedarf bestand, da der Beklagte davon ausgehen durfte, dass es ohne die Maßnahme zu einem weiteren Anwachsen der Infektionszahlen bis hin zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen werde.

    vgl. VGH BW, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O.; OVG NW, Beschluss vom 5. März 2021, a.a.O..

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